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Kosten und Gebühren

Verwaltung und Bürgerservice
Strafregisterbescheinigung als allgemeines Zeugnis
€   30,70
Strafregisterbescheinigung für bestimmten Zweck (mit Adresse)
€   16,40
Strafregisterbescheinigung für freiwillige Arbeit (zB für die Caritas...)
€     2,10
Buschenschankbewilligung
€   18,20
PKW - Abstellgenehmigung auf öffentlichen Grund ohne pol. Kennzeichen
€   57,30
Bescheid für die Verwahrung einer Urne außerhalb des Friedhofes
€ 323,10
Verlustanzeige
€   16,40


Jährliche Gebühren und Abgaben für Haus- und Grundbesitzer

Wasserbereitstellungsgebühr pro m³ / h exkl. USt
€   30,00
Wasserbezugsgebühr pro m³ exkl. USt
€     2,50
Kanalbenützungsgebühr Einheitssatz für Schmutzwasser exkl. USt
€     3,10
Kanalbenützungsgebühr Einheitssatz für Mischwasser exkl. USt
€     3,10

Einmalige Gebühren und Abgaben für Haus- und Grundbesitzer

Aufschließungsabgabe Einheitssatz
€ 585,00
Wasseranschlussabgabe Einheitssatz exkl. USt
€   13,05
Kanaleinmündungsabgabe Mischwasser Einheitssatz exkl. USt
€   16,00
Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser Einheitssatz exkl. USt
€   14,00
Kanaleinmündungsabgabe Regenwasser Einheitssatz exkl. USt
€     4,00


Bauamt
Gebühr für Bausachverständiger pro 30 min
€   84,00
Gebühr für Amtsorgan pro 30 min
€   13,80
Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
€   17,90
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz
€   35,70
Kosten für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung pro m²
€     0,55
Kosten für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung - Mindestbetrag
€ 113,00
Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen, Abänderungen und Errichtung
  anderer baulicher Anlagen, etc.
€   74,50
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln und Feuerungsanlagen
€   46,50
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist
€   22,50
für eine längere Bewilligung, für jeden angefangenen Monat
€   55,50
höchstens jedoch



€  332,00



Weitere Gebühren auf Anfrage - Stand: 2024

Die Aufschließungsabgabe errechnet sich wie folgt:

Wurzel(Fläche in m²) x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz

Der Bauklassenkoeffizient ist je nach Bauklasse verschieden:
Bauklasse I: 1,00
Bauklasse II: 1,25
Bauklasse III: 1,50
Bauklasse IV: 1,75
usw…

Falls die Bauklasse des Grundstückes nicht bekannt ist, kann diese in der Abteilung Bauamt erfragt werden.

Berechnungsbeispiel:

Grundfläche =  1.200 m²
Einheitssatz = 585,00
Bauklasse = II, daher Bauklassenkoeffizient = 1,25

Aufschließungsabgebe = Wurzel (1200) x € 585 x 1,25
Die Aufschließungsabgabe beträgt € 25.331,24.

Achtung: Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Vorschreibung: Einmalig durch die Stadtgemeinde Retz

Quelle: NÖ Bauordnung 2014

Die Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt:

Berechnungsfläche x Einheitssatz


Zur Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.


Beispiel: Einfamilienhaus mit angebauter Garage Angebaute Garage ist Gebäudeteil und zählt daher (wenn nicht angeschlossen) zur unbebauten Fläche. Ist jedoch diese Garage mit Wohnräumen überbaut, wird sie bei der bebauten Fläche berücksichtigt.

Vorschreibung: einmalig durch die Stadtgemeinde Retz

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.


Berechnungsbeispiel:


z.B. Einfamilienhaus 3 Geschoße (Keller-, Erd- u. Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter mit Waschbecken, voll unterkellert, alle Geschoße sind an das öffentl. Kanalnetz angeschlossen, 900m² Parzellengröße, Kanal-Trennsystem, Regenwasserversickerung auf Eigengrund

(142:2) x (3+1) + (500x15%) = 359 x 14,00 = € 5.026,00 exkl. USt.

Quelle: NÖ Kanalgesetz 1977

Die jährliche Kanalbenützungsgebühr errechnet sich wie folgt:

Zur Berechnungsfläche: 

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume.

Für unser Beispielhaus beträgt die Kanalbenützungsgebühr also:

(200+42) x 3,10 = € 750,20 exkl. USt.

Die Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt:

Berechnungsfläche x Einheitssatz

Die Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a)   bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht,
b)   in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird. 

Berechnungsbeispiel:

Einfamilienhaus, 3 Geschoße (Keller-, Erd- und Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter, voll unterkellert, alle Geschoße sind an die öffentl. Wasserversorgung angeschlossen, 900m² Parzellengröße, 160 m³ Wasserverbrauch

(142:2) x (3+1) + (500x15%) = 359 x 13,05 = € 4.684,955

Vorschreibung: einmalig durch die Stadtgemeinde Retz

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,00 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe der Differenz vorzuschreiben.

Quelle: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Die jährlichen Wassergebühren errechnen sich wie folgt:

Bereitstellungsgebühr + Jahresverbrauch lt. Zähler x Wasserbezugsgebühr