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Weitere Gebühren auf Anfrage - Stand: 2025
Die Aufschließungsabgabe errechnet sich wie folgt:
Wurzel(Fläche in m²) x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz
Der Bauklassenkoeffizient ist je nach Bauklasse verschieden:Bauklasse I: 1,00Bauklasse II: 1,25Bauklasse III: 1,50Bauklasse IV: 1,75usw…Falls die Bauklasse des Grundstückes nicht bekannt ist, kann diese in der Abteilung Bauamt erfragt werden.
Berechnungsbeispiel:
Grundfläche = 1.200 m²Einheitssatz = 585,00Bauklasse = II, daher Bauklassenkoeffizient = 1,25
Aufschließungsabgebe = Wurzel (1200) x € 585 x 1,25Die Aufschließungsabgabe beträgt € 25.331,24.
Achtung: Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Vorschreibung: Einmalig durch die Stadtgemeinde RetzQuelle: NÖ Bauordnung 2014
Die Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt:
Berechnungsfläche x Einheitssatz
Zur Berechnungsfläche:
Beispiel: Einfamilienhaus mit angebauter Garage Angebaute Garage ist Gebäudeteil und zählt daher (wenn nicht angeschlossen) zur unbebauten Fläche. Ist jedoch diese Garage mit Wohnräumen überbaut, wird sie bei der bebauten Fläche berücksichtigt.
Vorschreibung: einmalig durch die Stadtgemeinde Retz
Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
z.B. Einfamilienhaus 3 Geschoße (Keller-, Erd- u. Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter mit Waschbecken, voll unterkellert, alle Geschoße sind an das öffentl. Kanalnetz angeschlossen, 900m² Parzellengröße, Kanal-Trennsystem, Regenwasserversickerung auf Eigengrund
(142:2) x (3+1) + (500x15%) = 359 x 14,00 = € 5.026,00 exkl. USt.
Quelle: NÖ Kanalgesetz 1977
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume.
Für unser Beispielhaus beträgt die Kanalbenützungsgebühr also:
(200+42) x 3,10 = € 750,20 exkl. USt.
Die Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt:
Berechnungsfläche x EinheitssatzDie Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Flächea) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht,b) in allen anderen Fällen verdoppeltund das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird.
Einfamilienhaus, 3 Geschoße (Keller-, Erd- und Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter, voll unterkellert, alle Geschoße sind an die öffentl. Wasserversorgung angeschlossen, 900m² Parzellengröße, 160 m³ Wasserverbrauch
(142:2) x (3+1) + (500x15%) = 359 x 13,05 = € 4.684,955
Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,00 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe der Differenz vorzuschreiben.
Quelle: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
Die jährlichen Wassergebühren errechnen sich wie folgt:
Bereitstellungsgebühr + Jahresverbrauch lt. Zähler x Wasserbezugsgebühr
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